Satzung des Vereins
Touristik Butjadingen e.V.
Satzung§ 1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Butjadingen Touristik e.V.. Sein Sitz ist in Butjadingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nordenham eingetragen.
§ 2. Zweck und Mittel
Der Verein ist eine Gemeinschaft für alle, die entgeldlich Dienstleistungen oder Waren für Gäste anbieten. Diese Gemeinschaft verfolgt folgende Ziele:
• Förderung und Verbesserung der touristischen Attraktivität und Entwicklung der Region
• Erfahrungsaustausch und Fortbildung der Mitglieder
• Gemeinsame Interessenvertretung der MitgliederSeine Satzungsgemäßen Ziele will der Verein in Kooperation mit allen Personen, Einrichtungen und Organen, die mit dem Butjadinger Gästeverkehr befasst sind, erreichen. Er will Vorschläge und Kritiken der Mitglieder bündeln und daraus Konzepte und Verbesserungsvorschläge entwickeln. Er will die touristische Infrastruktur und die touristischen Angebote der Region bereichern und ergänzen helfen.
Der Touristik Butjadingen e.V. ist weder konfessionell noch parteilich gebunden.
Der Touristik Butjadingen e.V. erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff der Abgabenverordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3. Selbstlosigkeit
Der Touristik Butjadingen e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4. Mitgliedschaft
Aktives Mitglied des Vereins kann jeder:
- tätige Inhaber mit entgeldlich überlassenen Übernachtungsgelegenheiten oder aber Geschäftsführer von Gewerbebetrieben mit Übernachtungsgelegenheiten für Gäste oder
- tätige Inhaber oder aber Geschäftsführer von Betriebe des Einzelhandels oder
- tätige Inhaber oder aber Geschäftsführer von Dienstleistungsbetrieben, die Leistungen für Gäste oder Leistungen für Betriebe der beiden vorgenannten Gruppen anbieten
- mit dem Gästeverkehr befasste Verein oder Verband
werden. Für Inhaber von Immobilien mit Entgeldlich überlassenen Übernachtungsmöglichkeiten, die die Vermietung oder Verwaltung derselben einem Verwalter übergeben haben, kann an eigener Statt der Inhaber oder Geschäftsführer dieser Verwaltung aktives Mitglied werden. Jedes aktive Mitglied hat genau eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Weiter natürliche und juristische Personen können dem Verein als passive Mitglieder angehören. Diese können an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.
Die Mitglieder des vormaligen Verkehrsvereins Ruhwarden-Tossens werden mit ihrer Zustimmung aktive Mitglieder des Vereins, ohne das es dafür ihrer ausdrücklichen Beitrittserklärung bedarf, soweit sie den oben genannten Vorraussetzungen entsprechen.
Bei Wegfall der in Absatz 1 genannten Vorraussetzungen für die aktive Mitgliedschaft kann ein Mitglied nur noch passives Mitglied sein.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese kann den Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit abändern.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung, durch den Tod des Mitglieds, durch die Auflösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Er ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schädlichen Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen beschlossen werden, wenn die Beschlussfassung auf der Tagesordnung angekündigt wurde und der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme auf der Mitgliederversammlung hatte oder dieser aus nicht zwingenden Gründen ferngeblieben ist.Jedes Mitglied ist berechtigt:
- die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, unabhängig von seinem Status als aktives oder passives Mitglied,
- an den Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen
- Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen,
- die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung einzusehen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- die Interessen des Vereins zu wahren, Schaden von ihm zu wenden, und
- bei Bedarf den Vorstand bei der Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 5. Beiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag kann für aktive und passive Mitglieder sowie in Abhängigkeit mit Betriebsgröße und –art unterschiedlich festgelegt werden. Die Beiträge sind jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres fällig. Ist ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand, wird es ausgeschlossen, womit seine Mitgliedschaft ebenfalls endet.
§ 6. Verwendung der Mittel
Mittel des Vermietervereins Butjadingen e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vermietervereins Butjadingen e.V.. Dies gilt auch im Falle ihres Ausscheidens.
§ 7. Begünstigung von Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.§ 8. Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vermietervereins Butjadingen e.V. oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich zu bestimmende als gemeinnützig anerkannte Körperschaft. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitglieder-
Versammlungen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder deren Einberufung von mindestens zwei Dritteln der aktiven Mitgliedern schriftlich unter Angebe von Gründen gefordert wird. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung von Einladungstext und Tagesordnung in den führenden Lokalzeitungen. Mit-
Glieder, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet des Landkreises Wesermarsch haben, sind zusätzlich schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht an ein anderes Vereinsorgan übertragen wurde.Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Genehmigung über Jahresbericht und –abrechnung durch die Entlastung des Vorstandes
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken und Immobilien
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab DM 2000, -
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- organisatorische Strukturen des Vereins und Gliederungen nach § 11 dieser Satzung,
- Auflösung des Vereins, außer im Falle des § 12, Abs. ( 4 ), letzter Satz.
Jede Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl erschienener Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen aktiven Vereinsmitglieder. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung kann nur abgestimmt werden, wenn dies in der Einladung beigefügten Tagesordnung angekündigt war und für Satzungsänderungen der bisherige und der vorgeschlagene neue Text der Einladung beigelegt war.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.§ 11. Untergliederungen
Die Mitgliederversammlung kann mehrheitlich beschließen, den Verein nach Inhaltlichen Kriterien in bis zu drei Untergliederungen zu organisieren. In diesem Fall wählt jede Untergliederung einen Sprecher.
§ 12. Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- 1. Vorsitzenden/r
- 2. Vorsitzenden/r
- Kassenwart/in
- Schriftführer/in
- Bis zu 4 Beisitzer oder Beisitzerinnen
Hat der Verein sich eine inhaltliche Gliederung nach § 10 gegeben, müssen die in den Gliederungen gewählten Sprecher in der Gruppe aus 1. Vorsitzendem, 2. Vorsitzendem und Beisitzer vertreten sein. Hat der Verein keine Gliederung gebildet, sollten in dieser Gruppe mindestens je ein Vertreter der Vermieterschaft und ein Vertreter des Dienstleistungs- und Handelsgewerbes vertreten sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretene Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt. Er bleibt jedoch über diese Zeit hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Passive Mitglieder können dem Vorstand nicht angehören. Kann ein neuer Vorstand auch in einer erneuten Mitgliederversammlung, die nach frühestens drei Monaten und höchstens einem Jahr abzuhalten ist, nicht gewählt werden, ist der Vorstand berechtigt, den Verein ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung aufzulösen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand hält mindestens 2 mal jährlich eine Sitzung ab. Er ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann Beschlüsse auch ausnahmsweise auf schriftlichem Wege herbeiführen, falls kein Widerspruch erfolgt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
Mitgliedern des Vorstandes kann eine monatliche Aufwandsentschädigung in einer von der Mitgliederver-
sammlung mehrheitlich zu beschließender Höhe gezahlt werden.
Angestellte und Honorarkräfte, die voll- oder teilzeitlich Aufgaben des Vereins wahrnehmen, sind mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sind mehrere solche Personen im gleichen Aufgabenbereich beschäftigt, so entsenden diese Vertreter. Der Vorstand kann für die Arbeitsvorhaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins dienen, Ausschüsse berufen, denen auch Personen angehören können, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Der von den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte gewählten Sprecher muss Mitglied des Vereins sein und ist mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.
Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.§ 13. Jahresabrechnung
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand in schriftlicher Form eine Jahresabrechnung und einen Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vor. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungs-
prüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese prüfen die Jahreabrechnung und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Die Mitgliederversammlung beschließt dann über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Berichtes und die Entlastung des Vorstandes.§ 14. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung folgenden
31. Dezember.